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Fachbetrieb § 19 I WHG
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Home  > Über ALLWEILER > Zertifizierung > Fachbetrieb § 19 I WHG

 

Anerkennung als Fachbetrieb gem. § 19 I WHG

 

§ 19 I Wasserhaushaltsgesetz (WHG):

 

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1.über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und2.berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.